Mit gewerkschaftlichen Abkommen vom 24. August 2015 und 16. September 2015 haben die Sozialpartner die Umsetzung der Regelung der Pflegesicherung laut den kollektivvertraglichen Bestimmungen beschlossen. Die Trägerschaft und Verwaltung der Beiträge sowie die Organisation der Schadenabwicklung wurden dem Wechselseitigen Krankenbeistand Raiffeisen übertragen.
Die Leistungsabdeckung zur Pflegesicherung kann ab dem 1. September 2015 von folgenden Personen in Anspruch genommen werden:
Die entsprechenden Antragsformulare und Einzahlungsmodalitäten für die Leistungsberechtigten finden Sie unter den Formularen.
Die Leistungen der Pflegesicherung sind seit 1. September 2015 wirksam. Die Anspruchsberechtigten können gegen Vorlage der entsprechenden Rechnungen für nachweisbare direkte Ausgaben oder Maßnahmen, die mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängen, Leistungen im nachstehenden Gegenwert beantragen:
Pflegestufe I | Hilfsbedarf 61 – 120 Std/Monat | bis zu 4.000 € im Jahr |
Pflegestufe II | Hilfsbedarf 121 – 180Std/Monat | bis zu 8.000 € im Jahr |
Pflegestufe III | Hilfsbedarf 181 – 240 Std/Monat | bis zu 12.000 € im Jahr |
Pflegestufe IV | Hilfsbedarf >240 Std/Monat | bis zu 16.000 € im Jahr |
Ein Anspruch besteht nur, sofern genannte Ausgaben oder Maßnahmen nicht bereits durch öffentliche Beihilfen, Beiträge oder sonstige Unterstützungen vergütet werden bzw. wurden. Über einen Anspruch der Leistungszahlung befindet und entscheidet der Vollzugsausschuss des WKR. Die Einstufung der Pflegebedürftigkeit sowie die unterschiedlichen Pflegestufen sind kohärent mit jenen laut Landesgesetz Nr. 10/2007.
Anspruch auf Leistungen
Der Anspruch auf Leistungen zur Pflegesicherung bleibt unbefristet aufrecht, sofern die vorgesehenen Beiträge entrichtet werden, und ist an die Mitgliedschaft bzw. Leistungsberechtigung beim WKR gebunden.
Sonderfälle
Leistungsberechtigte Mitglieder in der Pflegestufe III oder Pflegestufe IV laut Landesgesetz Nr. 9 vom 12. Oktober 2007 (Pflegesicherung der Sanität des Landes Südtirol), welche das Arbeitsverhältnis beenden und keiner entgeltlichen Tätigkeit nachgehen, bleiben, sofern die vorgesehenen Beiträge laut Punkt 2 Buchstabe c) zur Gänze entrichtet werden, auch nach dem Austritt für den gesamten Zeitraum dieser Regelung leistungsberechtigt. In diesem Fall ist die Mitgliedschaft bzw. Leistungsberechtigung beim WKR nicht mehr Voraussetzung.
Die Dokumente können beim WKR eingereicht werden. Sie können dazu diese Formular verwenden.
Da im Zusammenhang mit der Pflegesicherung in der Regel mehrere Details zu klären sind, empfehlen wir Ihnen einen Gesprächstermin zu vereinbaren. Hinterlassen Sie uns eine Nachricht. Wir kontaktieren Sie sobald als möglich für eine Terminvereinbarung.
Die Rückvergütung der Rechnungen erfolgt nach der vorgesehenen Überprüfung auf das dem WKR bekannte Konto.
Im Zweifelsfall wird auf die gewerkschaftlichen Abkommen verwiesen.